Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen und Verträge über Lieferungen und Leistungen, die der Vertragspartner an oder für uns zu erbringen hat. Sie gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen vor, soweit wir nicht solche selbst ergänzend schriftlich vorgegeben oder bestätigen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.

1.2 Für Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen im Sinne von §1 VOB/A) gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B DIN 1961) als vereinbart, soweit diese Geschäftsbedingungen keine besonderen Regelungen dafür treffen.

1.3 Im übrigen gilt für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Vertragspartner das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf fi nden keine Anwendung, soweit sie unseren Bedingungen nicht entsprechen.
 

2. Bestellung und Vertragsschluss

2.1 Unsere Bestellungen oder Aufträge werden für uns nur nach der Maßgabe verbindlich, wie wir sie schriftlich erteilen. Das gilt auch bei vorangegangenen mündlichen oder fernmündlichen Abmachungen. Auch Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.

2.2 Der Vertrag ist geschlossen, wenn der Vertragspartner unsere Bestellung oder Auftragserteilung binnen 14 Tagen ab Bestelldatum vertragsgemäß und ohne sachliche Abweichungen ausführt oder schriftlich bestätigt hat. Andernfalls können wir unsere Bestellung oder Auftragserteilung widerrufen; dem Vertragspartner erwächst daraus keinerlei Anspruch gegen uns.

2.3 Berichtigung von Fehlern oder Irrtümern in unseren Bestellungen oder Auftragserteilungen behalten wir uns auch nach Vertragsschluss vor. Soweit sich dadurch erhebliche Änderungen der Vertragsleistungen zum Nachteil des Vertragspartners ergeben, ist er zum Rücktritt berechtigt, nicht jedoch, wenn der Fehler oder Irrtum für ihn offensichtlich war.
 

3. Vertragsgegenstand

3.1 Der Vertragsinhalt, insbesondere der Gegenstand der Liefer- oder Leistungspfl icht des Vertragspartners, wird durch unsere Bestellung oder Auftragserteilung bestimmt. Bei Rahmenaufträgen ist für unsere Abnahmepfl icht nur der Inhalt unserer jeweiligen Einzelbestellung maßgeblich.

3.2 Die Einhaltung und Befolgung unserer technischen Vorgaben und Qualitätsanforderungen ist Vertragspfl icht des Partners. In unserer Bestellung oder Auftragserteilung verlangte Zusicherungen des Vertragspartners gelten als von ihm gegeben, wenn er nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht.

3.3 Hat der Vertragspartner für uns Stoffe oder Teile zu bearbeiten, die wir ihm zuliefern lassen, so hat er sie unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und, wenn sich dabei ein Mangel oder eine Qualitäts- oder Mengenabweichung zeigt, uns dies sogleich mitzuteilen und zugleich auch dem Lieferanten für uns davon Anzeige zu machen.

3.4 Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit der Maßgabe verwendet werden, dass die Verarbeitung bzw. der Zusammenbau für uns erfolgen und wir dadurch Miteigentum an den so hergestellten Erzeugnissen erwerben im Verhältnis des Wertes unserer Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses, das insoweit vom Vertragspartner für uns zu verwahren ist.

3.5 An technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Mustern, Datenträgern und anderen Dokumentationen verbleiben uns alle Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte; sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich zurückzusenden, sobald der Vertrag erfüllt ist oder vorzeitig beendet wird.
 

4. Preise

4.1 Die vereinbarten Preise (Vertragspreise) sind Festpreise und gelten sämtliche Leistungen des Vertragspartners ab, die zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Liefer- oder Leistungspfl icht erforderlich sind.

4.2 Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund, während der Laufzeit des Vertrages sind ausgeschlossen. Preisermäßigungen sind zu berücksichtigen, soweit die vereinbarten Vertragspreise von bestimmten Rohstoffpreisen ausgingen und diese sich ermäßigen, bevor unsere Bestellung ausgeführt ist.

4.3 Die Vertragspreise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, stets frei von uns bestimmtem Erfüllungsort; Kosten für Versand, Auslieferung, Transportversicherung und Verpackung sowie deren Entsorgung sind darin eingeschlossen und können nicht zusätzlich berechnet werden. Wird die Entsorgung des Ver-packungsmaterials nicht durch den Vertragspartner sichergestellt, so können wir es auf seine Kosten entsorgen.
 

5. Rechnungsstellung und Zahlung

5.1 Rechnungen des Vertragspartners sind nach Abfertigung seiner Lieferung bzw. Abnahme seiner Leistung auszustellen und uns in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Sie müssen sachlich mit unserer Bestellung übereinstimmen und genaue, prüffähige Angaben enthalten; die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

5.2 Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Zahlungsziel von 60 Tagen ohne Abzug; bei Zahlung binnen 14 Tagen sind wir zum Abzug von 3% Skonto berechtigt; bzw. binnen 30 Tagen von 2% Skonto. Wir können die Zahlung nach unserer Wahl durch Überweisung auf ein uns bekanntes Konto des Vertragspartners oder durch Scheckübersendung bewirken; die Gefahr der Übermittlung des Zahlungsbetrages trägt der Vertragspartner. Zahlungs- und Skontofristen gelten als eingehalten mit fristgemäßer Absendung des Überweisungsauftrags oder Schecks.

5.3 Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Eingang der vorschriftsmäßigen Rechnung des Vertragspartners; nicht jedoch vor Eingang seiner Lieferung bzw. Abnahme seiner Leistung. Wird unsere Bestellung in Teillieferungen ausgeführt, so laufen die Zahlungsund Skontofristen auch für erteilte Teilrechnungen erst ab Eingang der letzten Lieferung und Rechnung. Soweit wir wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung die Zahlung zurückbehalten können, läuft auch die Skontofrist erst ab dem Tag, an dem der Grund des Zurückbehaltungsrechts entfallen ist.

5.4 Wir sind zur Aufrechnung mit eigenen Gegenforderungen berechtigt, auch wenn diese noch nicht fällig sind. Aufrechnung steht der Zahlung auch hinsichtlich der Skontoberechtigung gleich.

5.5 Eine Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen uns an Dritte bedarf zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung
 

6. Erfüllungsort und Abnahme

6.1 Der Vertragspartner hat seine Liefer- und Leistungspfl icht an dem von uns bestimmten Ort zu erfüllen; soweit in unserer Bestellung oder Auftragserteilung nichts anderes bestimmt ist, ist Erfüllungsort unser Werk Schopfheim. Vereinbarte Fertigungsmuster oder Prüfzeugnisse sind in jedem Falle in Schopfheim vorzulegen.

6.2 Der Versand des Liefergegenstandes an den Erfüllungsort, der Transport dorthin und die Auslieferung einschließlich des sachgemäßen Abladens und der Entsorgung des Verpackungsmaterials sind Vertragspfl ichten des Vertragspartners; das gilt auch für das sachgemäße Aufl aden, wenn wir die Lieferung aufgrund besonderer Vereinbarung abholen lassen. In jedem Falle geht die Gefahr des Verlustes, der Verschlechterung oder Beschädigung erst mit der Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.

6.3 Jede Lieferung ist mit einer leicht erkennbaren Versandanzeige zu versehen, die auf unsere Bestellung Bezug nimmt und die rasche Überprüfung ermöglicht, andernfalls können wir die Übernahme der Sendung ablehnen. Teillieferungen oder Teilleistungen müssen als solche gekennzeichnet sein; sie sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.

6.4 Bei Bauleistung muss die Abnahme förmlich erfolgen; Fertigstellungsmitteilung oder Inbenutzungsnahme (§13 Nr. 5 VOB/B) ersetzen die förmliche Abnahme nicht. Führt der Vertragspartner für uns eine Bauleistung aus, die wir unsererseits an einem fremden Bauwerk zu erbringen haben, so kann er die Abnahme von uns erst verlangen, wenn die rügelose Abnahme der Bauherrschaft vorliegt.
 

7. Erfüllungszeit, Verzug

7.1 In unserer Bestellung bestimmte Liefer- oder Leistungsfristen (Erfüllungsfristen) und -termine sind für den Vertragspartner verbindlich. Erfüllungsfristen laufen ab dem Datum der Bestellung. Sind Fristen oder Termine nach Wochen oder Monaten angegeben, so gilt als spätester Erfüllungstermin der letzte Arbeitstag der jeweiligen Kalenderwoche oder des Monats. Bei vereinbarter Lieferung oder Leistung „auf Abruf“ ist der letzte Arbeitstag der auf unseren Abruf folgenden Woche der verbindliche späteste Erfüllungstermin.

7.2 Die Erfüllungsfrist ist eingehalten, wenn die Auslieferung bzw. Leistungsfertigstellung am Erfüllungsort und die Übergabe an uns bis zum Ende der regulären Arbeitszeit am Tag des spätesten Erfüllungstermins erfolgt ist. Wir sind nicht verpfl ichtet, Lieferungen oder Leistungen außerhalb der regulären Arbeitszeit zu übernehmen; tun wir es, so hat der Vertragspartner unsere daraus erwachsenden Mehrkosten zu tragen. Wenn Abholung durch uns vereinbart ist, muss und die Versandbereitschaft spätestens am Tag vor Fristende gemeldet sein.

7.3 Wird die Erfüllungsfrist nicht eingehalten, ohne dass der Vertragspartner das zu vertreten hat, so können wir bei einer nach Monaten bemessenen Frist eine Nachfrist von 1 Monat, sonst von 1 Woche setzen und, wenn die Erfüllung bis zu deren Ablauf noch erfolgt ist, vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn wir für den Grund der Verzögerung selbst einstehen müssen.

7.4 Bei Verzug des Vertragpartners sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, ohne weiteren Nachweis Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 1% des Liefer- oder Leistungswertes pro vollendete Woche zu verlangen, aber nicht mehr als 10%; dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass uns kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist. Wir können auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung unter Ablehnung der Lieferung oder Leistung verlangen, wenn diese infolge des Verzugs des Vertragspartners für uns nicht mehr wie vorausgesetzt verwendbar ist.

7.5 In jedem Falle ist der Vertragspartner verpfl ichtet, sobald die voraussichtliche Nichteinhaltung einer Erfüllungsfrist für ihn erkennbar wird, uns das unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht spätestens bis zum Erfüllungstermin, so hat der Vertragspartner die Nichteinhaltung zu vertreten. Zugleich mit der Verzögerungsmittlung soll der Vertragspartner einen neuen, festen Erfüllungstermin benennen. Wir sind nicht verpfl ichtet, dem neuen Termin zuzustimmen; tun wir es, so gilt damit die Nachfrist als gesetzt. Unsere weitergehenden Ansprüche aus Verzug bleiben davon unberührt.
 

8. Übernahme und Rügefristen

8.1 Die Übernahme von Lieferungen durch uns erfolgt nur am vertraglichen Erfüllungsort. Das gilt auch dann, wenn Abholung durch uns vereinbart ist.

8.2 Der Vertragspartner hat uns den vertragsmäßigen Liefergegenstand frei von Rechten Dritter und eigenen Vorbehaltsrechten zu unserem Eigentum zu übergeben.

8.3 Haben wir Abweichungen der Lieferung von unserer Bestellung oder Mängel zu rügen, so beträgt unsere Rügefrist 10 Arbeitstage. Erfolgt unsere Rüge schriftlich, so wird die Frist mit der Absendung gewahrt.

8.4 Bei offensichtlichen Abweichungen oder Mängeln läuft die Rügefrist ab dem Tag nach Übernahme der Lieferung durch uns ab. Erfolgt die Lieferung an eine Baustelle, haben wir zunächst nur Art- und Mengenabweichungen, Transportbeschädigungen oder Verpackungsschaden zu prüfen und zu rügen. Soweit der Liefergegenstand sonst zu Weiterverarbeitung, Installation oder dergl. bestimmt ist und Mängel erst dabei oder nach Ingebrauchnahme hervortreten, sowie bei sonst versteckten Materialmängeln, beginnt die Rügefrist erst mit der Feststellung des Mangels.

8.5 Zu Untersuchungen, welche die Substanz oder Funktionsfähigkeit eines Liefergegenstandes beeinträchtigen, auch Stichproben, sind wir nicht verpfl ichtet. Ebenso sind wir nicht zur nochmaligen Nachprüfung verpfl ichtet, soweit der Vertragspartner Qualitäts- oder Fertigungskontrollen vorzunehmen und darüber Prüfzeugnisse vorzulegen hat.
 

9. Gewährleistung

9.1 Der Vertragspartner gewährleistet, dass der Gegenstand seiner Lieferung oder Leistung aus einwandfreiem Material gefertigt ist, unserer Bestellung und den dazu vorliegenden technischen Angaben und Qualitätsrichtlinien, im übrigen den anerkannten Fachregeln entspricht, die vereinbarten Eigenschaften besitzt und zur bestimmungsgemäßen Verwendung voll tauglich ist.

9.2 Ist die Lieferung oder Leistung nicht von dieser Beschaffenheit, so richten sich unsere Gewährleistungsansprüche nach den nachstehenden Bestimmungen; bei Bauleistungen nach der VOB/B; im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.3 Bei Mängeln von Werkleistungen oder von Liefergegenständen, die der Vertragspartner als nicht vertretbare Sache für uns herzustellen hat (Werklieferung), können wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, die der Vertragspartner auf seine Kosten jeweils am Erfüllungsort zu erbringen hat. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung binnen einer von uns gesetzten Nachfrist nicht erfolgt oder ist sie fehlgeschlagen, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; diese Rechte stehen uns bei besonderer Dringlichkeit auch ohne Nachfristsetzung zu.

9.4 Bei Mängeln sonstiger Lieferungen können wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen oder auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern oder, soweit sich der Mangel auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, Schadenersatz verlangen.

9.5 In dringenden Fällen sind wir auch berechtigt, zu Lasten des Vertragspartners festgestellte Mängel selbst oder durch Dritte zu beseitigen oder den Ersatz anderweitig zu beschaffen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn eine verlangte Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb 1 Woche nicht erfolgt ist, oder wenn der Mangel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu weiteren Schäden wie Produktionsausfällen oder gegen uns erhobene Gewährleistungsansprüche Dritter führen kann.

9.6 Für jede Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder -beschaffung hat der Vertragspartner alle uns daraus entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten der Überprüfung und des Aus- und Einbaus bei uns oder Dritten und, soweit wir für eine Ersatzvornahme weitere Materialien beistellen müssen, deren Kosten.

9.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauleistungen 5 Jahre, das gilt auch für sonstige Lieferungen oder Leistungen des Vertragspartners, die für ihn erkennbar (insbesondere bei Angabe des Bauvorhabens als Lieferanschrift in unserer Bestellung) für ein bestimmtes Bauvorhaben erfolgen. Im übrigen tritt die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach Übernahme der Lieferung oder Leistung ein. Wird unsere Bestellung in Teillieferungen ausgeliefert, so beginnt die Verjährungsfrist für die gesamte Lieferung erst mit Übernahme der letzten Teillieferung.
 

10. Weitere Haftung des Vertragspartners

10.1 Der Vertragspartner haftet ohne jede Einschränkung für alle Schäden, die uns oder Dritten infolge eines von ihm zu vertretenden Mangels seiner Lieferung oder Leistung oder schuldhaftem Verhalten von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehen.

10.2 Von Schadenersatzansprüchen Dritter hat uns der Vertragspartner in voller Höhe freizustellen. Das gilt auch für Ansprüche, die sich aus Beeinträchtigung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstiger Rechte Dritter durch seine Lieferung oder Leistung und deren Benützung durch uns ergeben können.

10.3 Soweit wir aufgrund der Vorschriften über die Produkthaftung für Schäden im Zusammenhang damit einstehen müssen, dass wir den Liefer- oder Leistungsgegenstand verarbeitet oder sonst verwendet oder weiterveräußert haben, haftet der Vertragspartner im Verhältnis zu uns allein; es sei denn er beweist, dass der Schaden nicht durch einen Fehler seiner Lieferung oder Leistung verursacht wurde.
 

11. Gerichtsstand

11.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis oder über dessen Bestehen ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem für unseren Sitz Schopfheim zuständigen Gericht zu erheben.

11.2 Wir sind auch berechtigt, an einem anderweitigen Erfüllungsort oder am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge des Verkäufers über Warenlieferungen, oder auch soweit sie besonders gefertigt werden, auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen.

2. Verträge des Verkäufers werden nur zu diesen Bedingungen geschlossen. Einkaufsbedingungen und sonst entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausgeschlossen, auch in Form einer Gegenbestätigung zu abweichenden Vertragsbedingungen.Derartigen Bestätigungen und Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen [im Folgenden: Unterlagen] behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

4. Teillieferungen sind zulässig und werden gemäß den Teillieferungen berechnet.

5. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

 

Artikel II: Vertragsschluss und Leistungsgegenstand

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt nur dann als angenommen, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben; das gilt auch für Bestellungen an unsere Handelsvertreter. Verbindlich ist allein der Text unserer Auftragsbestätigung. Der Besteller hat sie sorgfältig zu prüfen. Abänderungen und Nebenabreden sind schriftlich festzulegen.

2. Unsere Leistungspflicht setzt hinreichende Absicherung des Debitorenrisikos voraus. Soweit dieses von der Kreditversicherung nicht gezeichnet oder widerrufen wird, sind wir auch nach Vertragsschluss berechtigt, Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistung zu verlangen; ansonsten vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Gegenstand unserer Leistungspflicht wird durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Die vertragsmäßige Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes richtet sich, soweit dazu nichts Besonderes schriftlich vereinbart ist, nach unseren technischen Lieferbedingungen. Proben und Muster sind nur annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe; sie begründen keine Beschaffenheitszusage.

4. An von uns erstellten Verkaufs- und Vertragsunterlagen wie Katalogen, Listen und Zeichnungen verbleiben uns alle eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte, auch wenn wir sie dem Besteller übergeben. Die darin enthaltenen Daten und Angaben sind sorgfältig erstellt; Berichtigung von Fehlern oder Irrtümern behalten wir uns jedoch auch nach Vertragsschluss, ebenso technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen. Soweit sich dadurch erhebliche Preis- oder Terminänderungen zum Nachteil des Bestellers ergeben, ist er zum Rücktritt berechtigt; nicht jedoch, wenn der Fehler oder Irrtum für ihn offensichtlich war.

5. Sind für auftragsbezogene Waren, z.B. Sonderdeckenteile, Sonderleuchten oder Sonderfarben vereinbart, so ist uns eine Über-/Unterlieferung von ± 10%, mind. jedoch 1 Stück ohne ausdrückliche weitere Vereinbarung freigestellt.

 

Artikel III: Fristen für Lieferung; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

a) höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse [z. B. Streik, Aussperrung],

b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder

d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers

verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des §376 HGB wird der Besteller bei Lieferverzug eine Nachfrist gewähren. Erst wenn die Nachfrist nicht eingehalten ist, kann der Besteller unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

 

Artikel IV: Gefahrenübergang, Versand, Verpackung

1. Wir erfüllen unsere Lieferpflicht grundsätzlich an unserem Produktionsort, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, das gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich die Auslieferung auf Veranlassung des Käufers so geht die Gefahr bei Mitteilung Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Ware wird berechnet sowie anfallende Kosten für Lager etc. werden berechnet.

2. Wir wählen Versandart und Versandweg, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung, volle Ausnutzung des La- degewichts und gewünschte Wagen- und Behältergröße. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers, gemäß INCOTERM®2010 FCA frei Frachtführer.

3. Wir berechnen einen Fracht- und Versicherungsanteil [EVA] von 2% des Netto-Warenwertes [im Ausland TKA 3,5%]. Dieser beinhaltet anteilmäßig Fracht und Verpackung des Rohmaterials an unser Werk, Verpackungsmaterial bei Versand ab unserem Werk, eine Transportversicherung für Versand der bestellten Waren, Entsorgungsbeitrag gemäß Verpackungsverordnung, gegebenenfalls Zollabwicklungskosten. Die Transportversicherung wird unabhängig davon abgeschlossen, wer Frachtzahler ist.
Die Sendung ist auf jeden Fall bei Empfang zu kontrollieren und vom Empfänger gegebenenfalls unter Vorbehalt abzuzeichnen.

 

Artikel V: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrech- nen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Artikel VI: Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen [Vorbehaltsware] bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiter besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zu Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

Artikel VII: Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen.

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmier-Mittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

Artikel VIII: Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

Artikel IX: Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 [Bauwerke und Sachen für Bauwerke], 479 Abs. 1 [Rückgriffsanspruch] und 634a Abs. 1 Nr. 2 [Baumängel] BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seien Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr.10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB [Rückgriff des Unternehmers] bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsan- spruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

Artikel X: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter [im Folgenden: Schutzrechte] zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. IX.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich  schriftlich verständigt, eine Verletzung nichtanerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungenvorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. IX Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

Artikel XI: Erfüllungsvorbehalt

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

 

Artikel XII: Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, insbesondere für Kaufpreisansprüche, ist Schopfheim. Wir behalten uns jedoch vor, den Besteller auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

2. Im Übrigen gilt auch für Exportverträge deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts CCISG sind ausgeschlossen, soweit sie den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen.

 

Artikel XIII: Verbindlichkeit des Vertrages

1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

Stand 27.09.2012

 

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